RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2015/07/0085

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0087 Ra 2015/07/0086

Rechtssatz

Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 4 Krnt FlVfLG 1979 haben zum Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung vorzuliegen. Es ist nicht Voraussetzung, dass "im Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung" die Verzichtenden über die Anteile noch "verfügungsberechtigt" sind.Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz 4, Krnt FlVfLG 1979 haben zum Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung vorzuliegen. Es ist nicht Voraussetzung, dass "im Zeitpunkt der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung" die Verzichtenden über die Anteile noch "verfügungsberechtigt" sind.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070085.L04

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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