RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2015/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0087 Ra 2015/07/0086

Rechtssatz

Die Annahme eines Verzichts kann stillschweigend erfolgen, wobei dazu bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (vgl. B OGH 17. Oktober 2007, 7 Ob 223/07f). Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Rechtsgeschäfte jener der Abgabe der Verzichtserklärungen bzw. ihrer Annahme.Die Annahme eines Verzichts kann stillschweigend erfolgen, wobei dazu bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt vergleiche B OGH 17. Oktober 2007, 7 Ob 223/07f). Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Rechtsgeschäfte jener der Abgabe der Verzichtserklärungen bzw. ihrer Annahme.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070085.L03

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten