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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1444;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0087 Ra 2015/07/0086Rechtssatz
Die Annahme eines Verzichts kann stillschweigend erfolgen, wobei dazu bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt (vgl. B OGH 17. Oktober 2007, 7 Ob 223/07f). Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Rechtsgeschäfte jener der Abgabe der Verzichtserklärungen bzw. ihrer Annahme.Die Annahme eines Verzichts kann stillschweigend erfolgen, wobei dazu bereits die widerspruchslose Annahme der Erklärung des Gläubigers durch den Schuldner genügt vergleiche B OGH 17. Oktober 2007, 7 Ob 223/07f). Dabei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Rechtsgeschäfte jener der Abgabe der Verzichtserklärungen bzw. ihrer Annahme.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070085.L03Im RIS seit
25.07.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017