RS Vwgh 2017/6/28 Ra 2015/07/0085

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0087 Ra 2015/07/0086

Rechtssatz

Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des "ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070085.L01

Im RIS seit

25.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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