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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §10 Z7Beachte
Rechtssatz
Der VwGH verwies im E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0020 und 0048, auf die Erläuterungen zum BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR 22. GP; S 4f. und 29f.), wonach Begriffe, die aus dem EG-Recht übernommen wurden, nicht mehr nach dem österreichischen Rechtsverständnis, sondern vielmehr "autonom", d.h. unter Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes und unter Heranziehung der authentischen Sprachfassungen des jeweiligen Rechtsaktes, ausgelegt werden müssen. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar: Auch in der vorliegenden Rechtssache ist in gebotener verfassungskonformer Auslegung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Begriffes des öffentlichen Auftragswesens in Art. 14b B-VG und dem in diesem Zusammenhang erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers davon auszugehen, dass der Begriff des öffentlichen Auftragswesens nicht weiter (bzw. strenger) gezogen werden darf als dies durch das Vergaberecht der Union vorgegeben ist.Der VwGH verwies im E vom 17. Juni 2014, 2013/04/0020 und 0048, auf die Erläuterungen zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP; S 4f. und 29f.), wonach Begriffe, die aus dem EG-Recht übernommen wurden, nicht mehr nach dem österreichischen Rechtsverständnis, sondern vielmehr "autonom", d.h. unter Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes und unter Heranziehung der authentischen Sprachfassungen des jeweiligen Rechtsaktes, ausgelegt werden müssen. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar: Auch in der vorliegenden Rechtssache ist in gebotener verfassungskonformer Auslegung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Begriffes des öffentlichen Auftragswesens in Artikel 14 b, B-VG und dem in diesem Zusammenhang erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers davon auszugehen, dass der Begriff des öffentlichen Auftragswesens nicht weiter (bzw. strenger) gezogen werden darf als dies durch das Vergaberecht der Union vorgegeben ist.
Nimmt also Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gestützt auf die in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätze die dort geregelte "horizontale In-house-Vergabe" vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union aus, so ist davon auszugehen, dass diese Vergaben auch nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallen.Nimmt also Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2014/24/EU gestützt auf die in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätze die dort geregelte "horizontale In-house-Vergabe" vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union aus, so ist davon auszugehen, dass diese Vergaben auch nicht in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0015 Datenlotsen Informationssysteme VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040005.J06Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021