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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §10 Z7 litaRechtssatz
Zum Begriff der "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" hat der EuGH darauf hingewiesen, "dass für den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit gegeben sein muss, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der beauftragten Einrichtung ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen, und dass die von dem öffentlichen Auftraggeber ausgeübte Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell sein muss". Die "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" kann unter bestimmten Voraussetzungen von mehreren öffentliche Stellen gemeinsam ausgeübt werden, die gemeinsam die Anteile an der beauftragten Körperschaft halten (vgl. das Urteil vom 8. Mai 2014, C-15/13, TU Hamburg, Rn. 26 und 27, mwN). Im vorliegenden Fall ist der die Kontrolle ausübende öffentliche Auftraggeber die Stadt Wien. Es ist unstrittig, dass die Stadt Wien über die GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Wien ist, eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" ausübt. Auch die Auffassung des VwG, die Stadt Wien übe über den Fonds (Wirtschaftsagentur Wien) eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" aus, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: So weist das VwG darauf hin, dass die entscheidungsbefugten bzw. ausführenden Organe des Fonds mehrheitlich von Vertretern der Stadt Wien besetzt werden und die Finanzierung des Fonds überwiegend durch die Stadt Wien erfolgt. Die Beteiligung von Privaten in diesen Gremien hat nicht zur Folge, dass die Kontrolle nicht wirksam, strukturell und funktionell ist. Wie unstrittig feststeht, kann die Stadt Wien auf den gesamten Tätigkeitsbereich des Fonds Einfluss nehmen und sind nicht wie in der Rechtssache C-15/13, TU Hamburg (vgl. Rn. 32) Teile der Tätigkeiten des Fonds von dieser Kontrolle ausgenommen.Zum Begriff der "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" hat der EuGH darauf hingewiesen, "dass für den öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit gegeben sein muss, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der beauftragten Einrichtung ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen, und dass die von dem öffentlichen Auftraggeber ausgeübte Kontrolle wirksam, strukturell und funktionell sein muss". Die "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" kann unter bestimmten Voraussetzungen von mehreren öffentliche Stellen gemeinsam ausgeübt werden, die gemeinsam die Anteile an der beauftragten Körperschaft halten vergleiche das Urteil vom 8. Mai 2014, C-15/13, TU Hamburg, Rn. 26 und 27, mwN). Im vorliegenden Fall ist der die Kontrolle ausübende öffentliche Auftraggeber die Stadt Wien. Es ist unstrittig, dass die Stadt Wien über die GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Wien ist, eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" ausübt. Auch die Auffassung des VwG, die Stadt Wien übe über den Fonds (Wirtschaftsagentur Wien) eine "Kontrolle wie über eigene Dienststellen" aus, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: So weist das VwG darauf hin, dass die entscheidungsbefugten bzw. ausführenden Organe des Fonds mehrheitlich von Vertretern der Stadt Wien besetzt werden und die Finanzierung des Fonds überwiegend durch die Stadt Wien erfolgt. Die Beteiligung von Privaten in diesen Gremien hat nicht zur Folge, dass die Kontrolle nicht wirksam, strukturell und funktionell ist. Wie unstrittig feststeht, kann die Stadt Wien auf den gesamten Tätigkeitsbereich des Fonds Einfluss nehmen und sind nicht wie in der Rechtssache C-15/13, TU Hamburg vergleiche Rn. 32) Teile der Tätigkeiten des Fonds von dieser Kontrolle ausgenommen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0015 Datenlotsen Informationssysteme VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040005.J04Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021