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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs6;Rechtssatz
Eine Ausweisung aus dem Herbst 2009, die auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 in der damals geltenden Fassung gestützt worden war, gilt gemäß § 125 Abs. 14 FrPolG 2005 seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 als Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2011) weiter. Für Rückkehrentscheidungen nach § 52 FrPolG 2005 - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung - ordnet § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 aber an, dass sie jedenfalls 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben.Eine Ausweisung aus dem Herbst 2009, die auf Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der damals geltenden Fassung gestützt worden war, gilt gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FrPolG 2005 seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 als Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) weiter. Für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FrPolG 2005 - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung - ordnet Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 aber an, dass sie jedenfalls 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210007.J03Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017