RS Vwgh 2017/6/29 Ro 2016/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

GewO 1994 §80 Abs5;
MinroG 1999 §144;
MinroG 1999 §83;
MinroG 1999 §84 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus § 144 MinroG 1999. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird. Da in § 84 Abs. 2 MinroG 1999 auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das E vom 11. September 2013, 2011/04/0221). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155).Dass der Wechsel in der Person des Gewinnungsberechtigten keine neue Genehmigung bedingt, ergibt sich aus Paragraph 144, MinroG 1999. Die hoheitlich eingeräumten Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger über (siehe Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Der Gewinnungsberechtigung kommt damit dingliche Wirkung zu (siehe Regierungsvorlage 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 112). Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu, welches wiederum entweder durch das Eigentum am Grundstück oder im Wege der Überlassung durch den Grundeigentümer eingeräumt wird. Da in Paragraph 84, Absatz 2, MinroG 1999 auf den Begriff des "Inhabers" des Gewinnungsbetriebsplanes abgestellt wird, kann diesbezüglich schließlich auch auf die entsprechende Judikatur zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (siehe dazu, dass das Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes dem Betriebsanlagenverfahren nach der GewO 1994 nachgebildet ist, etwa das E vom 11. September 2013, 2011/04/0221). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Innehabung als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen ist und mit der Innehabung der Betriebsanlage die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen wird (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030, mwN). Ebenso hat der VwGH in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Determinierung durch das jeweilige Vertragsverhältnis hingewiesen (Hinweis E vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040012.J05

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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