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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/04/0024 B 29. Juni 2017Rechtssatz
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (Hinweis E vom 19. März 1987, 86/08/0239). Über die vorliegende Rechtssache hinaus entfaltet die Begründung der belangten Behörde keine Rechtswirkung, sodass der Revisionswerber dadurch nicht belastet sein kann.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040021.L03Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017