RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/21/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E234 EG Art234 Abs3;
62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB;
62004CJ0392 i-21 Germany VORAB;
62006CJ0055 Arcor VORAB;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0114 B 31. August 2017 Ra 2017/21/0105 E 29. Juni 2017

Rechtssatz

Der EuGH betonte in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen, 2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, 3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war, 4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C- 453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; Urteil EuGH 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I- 8559,). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont (vgl. B 21. Dezember 2012, 2012/17/0465,0466; E 24. September 2014, 2012/03/0165).Der EuGH betonte in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist vergleiche Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde ist nach dem in Artikel 10, EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen, 2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden, 3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3, EG erfüllt war, 4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt vergleiche Urteil EuGH 13. Januar 2004, Rs C- 453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837; Urteil EuGH 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I- 8559,). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont vergleiche B 21. Dezember 2012, 2012/17/0465,0466; E 24. September 2014, 2012/03/0165).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0453 Kuehne Heitz VORAB
EuGH 62006CJ0055 Arcor VORAB
EuGH 62004CJ0392 i-21 Germany VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210089.L04

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten