RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/21/0065

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L03

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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