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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0144 B 11. Mai 2017 RS 4Stammrechtssatz
Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.Dass der Schubhaftbescheid in Form eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG erlassen wurde, steht dem Absehen von der Verhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn vom BFA dennoch Parteiengehör gewährt wurde oder eine niederschriftliche Einvernahme erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210065.L03Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018