TE Vwgh Beschluss 1993/9/28 93/11/0140

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des Dr. A in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur hg. Zl. 92/11/0129, betreffend eine Säumnisbeschwerde gegen die Oberösterreichische Landesregierung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller hatte bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Erteilung einer näher umschriebenen krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung begehrt. Mit einer zur hg. Zl. 92/11/0129 protokollierten Säumnisbeschwerde machte er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die genannte Behörde geltend. Die Oberösterreichische Landesregierung wies in der Folge mit Bescheid vom 27. August 1992 den Antrag des Antragstellers ab.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluß vom 22. September 1992 das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG ein.

Gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. August 1992 erhob der Antragsteller Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; er machte darin u. a. Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil der Bescheid vom 27. August 1992 erst nach Ablauf der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides erlassen worden war. Mit Erkenntnis vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0229, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 27. August 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Mit Antrag vom 29. Juli 1993 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 92/11/0129. Er beruft sich darin auf den Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG. Nach dieser Bestimmung ist die Wiederaufnahme eines u. a. durch Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Wiederaufnahmeantrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag an, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Wiederaufnahmeantrag vom 29. Juli 1993 ist verspätet. Die zweiwöchige Frist nach § 45 Abs. 2 VwGG hat mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1993 an den Beschwerdeführer (am 26. Februar 1993) zu laufen begonnen. Mit diesem Tag erlangte er Kenntnis vom Vorliegen des von ihm angesprochenen Wiederaufnahmegrundes. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im § 45 Abs. 2 VwGG ebenfalls genannte dreijährige Frist beruft, ist er darauf zu verweisen, daß diese Frist nur dann zum Tragen kommt, wenn der Antragsteller vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes keine Kenntnis erlangt hat, sodaß die zweiwöchige Frist nicht zu laufen beginnen konnte (dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Klaglosstellung zwar rechtlich bewirkt, der Antragsteller jedoch von der rechtswirksamen Zustellung des klaglosstellenden Aktes keine Kenntnis erlangt hat). Derartiges ist nach der Aktenlage auszuschließen und wird vom Antragsteller auch gar nicht behauptet.

Der Antrag war daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGG wegen Versäumung der Antragsfrist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110140.X00

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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