Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0044 E 31. August 2017 Ra 2018/21/0006 E 15. März 2018 Ra 2017/21/0177 E 25. Januar 2018Rechtssatz
§ 6 Abs. 2 und 4 Geschäftsverteilung des BVwG und § 17 Abs 1 und 2 Geschäftsordnung des BVwG können vor dem Hintergrund des der Partei zustehenden Rechts auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter verfassungskonform nicht auch dahin verstanden werden, dass es der Partei infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des BVwG verwehrt wäre, den Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet nämlich, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss. Ausgenommen sind lediglich die in Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung eines Richters (Hinweis E VfGH 8. Oktober 2008, U 5/08, VfSlg. 18594); Letzteres gilt sinngemäß auch für Art. 135 Abs. 3 B-VG. Läge den angeführten Regelungen der Geschäftsverteilung aber das Verständnis zugrunde, dass durch ein Verschweigen des unzuständigen Richters dessen Zuständigkeit auch für die Partei bindend bewirkt werde, dann liefe das den Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider. Es wäre nämlich weder eine verpönte (allenfalls im Einverständnis mit dem unzuständigen Richter) mögliche Einflussnahme auf die Zuteilung von Rechtssachen ausgeschlossen, noch wäre die Einhaltung der Regeln über die Geschäftsverteilung wirksam überprüfbar. Im Übrigen läge ein Widerspruch zu Art. 135 Abs. 3 B-VG vor, weil im Ergebnis dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des BVwG - ohne dessen Mitwirkung und nicht durch das zuständige Organ - eine ihm zufallende Rechtssache ohne Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Verfassungsbestimmung abgenommen wird. Demnach kann eine Heilung des Mangels einer sich aus der Geschäftsverteilung ergebenden Unzuständigkeit aus den Gründen des § 6 Abs. 2 gegenüber der Partei, wofür es auch keine gesetzliche Deckung gibt, nicht eintreten (Hinweis E 26. April 2017, Ra 2016/19/0221). Die genannte Bestimmung der Geschäftsverteilung steht daher der Geltendmachung eines dem BVwG unterlaufenen Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht entgegen.Paragraph 6, Absatz 2 und 4 Geschäftsverteilung des BVwG und Paragraph 17, Absatz eins und 2 Geschäftsordnung des BVwG können vor dem Hintergrund des der Partei zustehenden Rechts auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter verfassungskonform nicht auch dahin verstanden werden, dass es der Partei infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des BVwG verwehrt wäre, den Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet nämlich, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss. Ausgenommen sind lediglich die in Artikel 87, Absatz 3, zweiter Satz B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung eines Richters (Hinweis E VfGH 8. Oktober 2008, U 5/08, VfSlg. 18594); Letzteres gilt sinngemäß auch für Artikel 135, Absatz 3, B-VG. Läge den angeführten Regelungen der Geschäftsverteilung aber das Verständnis zugrunde, dass durch ein Verschweigen des unzuständigen Richters dessen Zuständigkeit auch für die Partei bindend bewirkt werde, dann liefe das den Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider. Es wäre nämlich weder eine verpönte (allenfalls im Einverständnis mit dem unzuständigen Richter) mögliche Einflussnahme auf die Zuteilung von Rechtssachen ausgeschlossen, noch wäre die Einhaltung der Regeln über die Geschäftsverteilung wirksam überprüfbar. Im Übrigen läge ein Widerspruch zu Artikel 135, Absatz 3, B-VG vor, weil im Ergebnis dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des BVwG - ohne dessen Mitwirkung und nicht durch das zuständige Organ - eine ihm zufallende Rechtssache ohne Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Verfassungsbestimmung abgenommen wird. Demnach kann eine Heilung des Mangels einer sich aus der Geschäftsverteilung ergebenden Unzuständigkeit aus den Gründen des Paragraph 6, Absatz 2, gegenüber der Partei, wofür es auch keine gesetzliche Deckung gibt, nicht eintreten (Hinweis E 26. April 2017, Ra 2016/19/0221). Die genannte Bestimmung der Geschäftsverteilung steht daher der Geltendmachung eines dem BVwG unterlaufenen Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung nicht entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210032.L05Im RIS seit
03.08.2017Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018