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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Danach liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/16/115, mwN, sowie jenen vom 24. Juni 2016, Ra 2016/02/0123).Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche die ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16). Danach liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/16/115, mwN, sowie jenen vom 24. Juni 2016, Ra 2016/02/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160095.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017