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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §80;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat nicht die Partei des Haftungsverfahrens, nämlich die Insolvenzverwalterin, die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt, sondern der Schuldner selbst, der nicht Partei im Sinn des § 26 Abs. 3 VwGG ist, sodass dessen Verfahrenshilfeantrag nicht jene Wirkungen des § 26 Abs. 3 VwGG entfalten konnte, auf die sich nunmehr die Revisionswerberin zur Wahrung der Revisionsfrist beruft. Die Revision der Insolvenzverwalterin ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall hat nicht die Partei des Haftungsverfahrens, nämlich die Insolvenzverwalterin, die Bewilligung von Verfahrenshilfe beantragt, sondern der Schuldner selbst, der nicht Partei im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG ist, sodass dessen Verfahrenshilfeantrag nicht jene Wirkungen des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG entfalten konnte, auf die sich nunmehr die Revisionswerberin zur Wahrung der Revisionsfrist beruft. Die Revision der Insolvenzverwalterin ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160060.L03Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017