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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/20/0066 B 3. Dezember 2014 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Hinweis B vom 21. September 2007, 2007/05/0131).Die Sonderregelung des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (Hinweis B vom 21. September 2007, 2007/05/0131).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160060.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017