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23/01 InsolvenzordnungNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision erheben kann (Hinweis auf die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058).Ein auf die Paragraphen 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision erheben kann (Hinweis auf die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160060.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017