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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mit der Abweisung der Beschwerde gegen die ständige Judikatur verstoßen, aus der sich wiederum die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ergäbe, legt die Revision nicht im Entferntesten einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe dar (vgl. etwa den Beschluss vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/16/0088, mwN).Mit der bloßen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe mit der Abweisung der Beschwerde gegen die ständige Judikatur verstoßen, aus der sich wiederum die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ergäbe, legt die Revision nicht im Entferntesten einen der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Gründe dar vergleiche etwa den Beschluss vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/16/0088, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160050.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018