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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 und Abs. 9 B-VG besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vor einem VwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid ergangenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG durch den VwGH überprüfen zu lassen. Es steht der belangten Behörde offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (Hinweis E vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0320).Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 9, B-VG besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vor einem VwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid ergangenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG durch den VwGH überprüfen zu lassen. Es steht der belangten Behörde offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (Hinweis E vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060103.L01Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017