Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (Hinweis B vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0012, mwN). Es ist daher alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 und deren rechtliche Beurteilung durch das VwG maßgeblich (vgl. auch das E vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, 0064, wonach es dem VwG nicht zusteht, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen).Die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist sind unbeachtlich (Hinweis B vom 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0012, mwN). Es ist daher alleine die Aufforderung der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 und deren rechtliche Beurteilung durch das VwG maßgeblich vergleiche auch das E vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0063, 0064, wonach es dem VwG nicht zusteht, nach der Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040059.L01Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017