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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §108 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 83 Abs. 3 erster Satz BVergG 2006 ist im Zusammenhang mit § 108 Abs. 1 Z 2 und § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 dahin auszulegen, dass die Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers, ob die Weitergabe von Leistungen an einen Subunternehmer zulässig ist, dahin wahrzunehmen ist, dass im Fall von nicht erforderlichen Subunternehmen, also in Fällen, in denen der Bieter selbst die erforderliche Eignung besitzt und trotzdem Teile der Leistung oder die gesamte Leistung an einen Subunternehmer weitergeben will, die mangelnde Eignung des Subunternehmers nicht zum Ausscheiden des Angebotes nach § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 führt, sondern der Auftraggeber die Weitergabe an diesen Subunternehmer ablehnen muss.Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz BVergG 2006 ist im Zusammenhang mit Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 dahin auszulegen, dass die Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers, ob die Weitergabe von Leistungen an einen Subunternehmer zulässig ist, dahin wahrzunehmen ist, dass im Fall von nicht erforderlichen Subunternehmen, also in Fällen, in denen der Bieter selbst die erforderliche Eignung besitzt und trotzdem Teile der Leistung oder die gesamte Leistung an einen Subunternehmer weitergeben will, die mangelnde Eignung des Subunternehmers nicht zum Ausscheiden des Angebotes nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 führt, sondern der Auftraggeber die Weitergabe an diesen Subunternehmer ablehnen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040055.L05Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017