RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/04/0055

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §108 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §83 Abs5;
BVergG 2006 §83 idF 2016/I/007;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem neuen Regelungsregime des BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 7/2016 für Subunternehmerleistungen hat der Auftraggeber nach den Materialien (RV 776 BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) auch die nicht erforderlichen, im Angebot genannten Subunternehmer zu prüfen. Jedoch führt das Misslingen dieses Nachweises bei nicht erforderlichen Subunternehmern nicht zum Ausscheiden des Angebotes des Bieters, sondern dazu, dass der Auftraggeber den betroffenen Subunternehmer ablehnen muss, das Angebot als solches jedoch weiterhin im Vergabeverfahren verbleibt. Auch diese Aussage in den Materialien kann im System des § 108 Abs. 1 Z 2 und des § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 seine Deckung finden: Diese Bestimmungen sehen das Ausscheiden des Angebotes nur dann vor, wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf einen (in diesem Fall erforderlichen) Subunternehmer stützen muss. Die Pflicht des Auftraggebers zur umfassenden Prüfung der (erforderlichen und nicht erforderlichen) Subunternehmer ergibt sich aus dem (insoweit nicht einschränkenden) Wortlaut des § 83 Abs. 3 BVergG 2006. Dass der Auftraggeber einen namhaft gemachten Subunternehmer ablehnen kann, sieht das Gesetz in § 83 Abs. 5 BVergG 2006, wenn auch für den Zeitraum nach Zuschlagserteilung, ausdrücklich vor. Der Begriff des erforderlichen bzw. nicht erforderlichen Unternehmers sowie die Verpflichtung des Auftraggebers, nicht erforderliche Subunternehmer bei mangelnder Eignung abzulehnen, finden sich nicht ausdrücklich im Gesetzestext. Sie können jedoch ebenso wie die in den Materialien beschriebene Vorgangsweise der Systematik des BVergG 2006 entnommen werden.Nach dem neuen Regelungsregime des BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016, für Subunternehmerleistungen hat der Auftraggeber nach den Materialien Regierungsvorlage 776 BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) auch die nicht erforderlichen, im Angebot genannten Subunternehmer zu prüfen. Jedoch führt das Misslingen dieses Nachweises bei nicht erforderlichen Subunternehmern nicht zum Ausscheiden des Angebotes des Bieters, sondern dazu, dass der Auftraggeber den betroffenen Subunternehmer ablehnen muss, das Angebot als solches jedoch weiterhin im Vergabeverfahren verbleibt. Auch diese Aussage in den Materialien kann im System des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 seine Deckung finden: Diese Bestimmungen sehen das Ausscheiden des Angebotes nur dann vor, wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf einen (in diesem Fall erforderlichen) Subunternehmer stützen muss. Die Pflicht des Auftraggebers zur umfassenden Prüfung der (erforderlichen und nicht erforderlichen) Subunternehmer ergibt sich aus dem (insoweit nicht einschränkenden) Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 3, BVergG 2006. Dass der Auftraggeber einen namhaft gemachten Subunternehmer ablehnen kann, sieht das Gesetz in Paragraph 83, Absatz 5, BVergG 2006, wenn auch für den Zeitraum nach Zuschlagserteilung, ausdrücklich vor. Der Begriff des erforderlichen bzw. nicht erforderlichen Unternehmers sowie die Verpflichtung des Auftraggebers, nicht erforderliche Subunternehmer bei mangelnder Eignung abzulehnen, finden sich nicht ausdrücklich im Gesetzestext. Sie können jedoch ebenso wie die in den Materialien beschriebene Vorgangsweise der Systematik des BVergG 2006 entnommen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040055.L04

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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