RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/04/0055

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §108 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;
BVergG 2006 §83 idF 2016/I/007;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Materialien (RV 776 BlgNR 25. GP, 1 bzw 8f) zum BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 7/2016 sieht das Gesetz für erforderliche bzw. nicht erforderliche Subunternehmer jeweils unterschiedliche Regelungsregime vor: Die Unterlassung der Bekanntgabe von erforderlichen Subunternehmern hat wie bisher das Ausscheiden des betroffenen Angebots zur Folge. Dabei verweisen die Materialien auf § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 davon spricht, dass Angebote "von Bietern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist", auszuscheiden sind. Diese Bestimmung spricht daher vom Bieter und nicht vom Subunternehmer. Somit wird die fehlende Eignung eines Subunternehmers nur dann gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 schlagend, wenn dieser Subunternehmer gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 im Angebot vom Bieter genannt wird, weil sich der Bieter auf dessen Kapazitäten zum Nachweis seiner Eignung stützen muss. In diesem Fall liegt ein erforderlicher Subunternehmer vor. Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt nach dieser Gesetzessystematik dann vor, wenn sich der Bieter (im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006) zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch (aus anderen Gründen) an einen Subunternehmer weitergeben will.Nach den Materialien Regierungsvorlage 776 BlgNR 25. GP, 1 bzw 8f) zum BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016, sieht das Gesetz für erforderliche bzw. nicht erforderliche Subunternehmer jeweils unterschiedliche Regelungsregime vor: Die Unterlassung der Bekanntgabe von erforderlichen Subunternehmern hat wie bisher das Ausscheiden des betroffenen Angebots zur Folge. Dabei verweisen die Materialien auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 davon spricht, dass Angebote "von Bietern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist", auszuscheiden sind. Diese Bestimmung spricht daher vom Bieter und nicht vom Subunternehmer. Somit wird die fehlende Eignung eines Subunternehmers nur dann gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 schlagend, wenn dieser Subunternehmer gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 im Angebot vom Bieter genannt wird, weil sich der Bieter auf dessen Kapazitäten zum Nachweis seiner Eignung stützen muss. In diesem Fall liegt ein erforderlicher Subunternehmer vor. Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt nach dieser Gesetzessystematik dann vor, wenn sich der Bieter (im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006) zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch (aus anderen Gründen) an einen Subunternehmer weitergeben will.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040055.L03

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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