RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/04/0055

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Bei der Neuregelung der Subunternehmerleistungen in § 83 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 7/2016, ist der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien deutlich erkennbar:Bei der Neuregelung der Subunternehmerleistungen in Paragraph 83, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,, ist der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien deutlich erkennbar:

In den Materialien (RV 776BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) wird zwischen "erforderlichen" und "nicht erforderlichen" Subunternehmern unterschieden. Als "erforderliche" Subunternehmer werden jene Subunternehmer bezeichnet, die der Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt. Dabei verweisen die Erläuterungen auf § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Nach dieser Bestimmung hat jedes Angebot die Bekanntgabe aller Subunternehmer zu enthalten, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt. Somit kann sich der Begriff des "erforderlichen" Subunternehmers auf § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 stützen.In den Materialien Regierungsvorlage 776BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) wird zwischen "erforderlichen" und "nicht erforderlichen" Subunternehmern unterschieden. Als "erforderliche" Subunternehmer werden jene Subunternehmer bezeichnet, die der Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt. Dabei verweisen die Erläuterungen auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Nach dieser Bestimmung hat jedes Angebot die Bekanntgabe aller Subunternehmer zu enthalten, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt. Somit kann sich der Begriff des "erforderlichen" Subunternehmers auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 stützen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040055.L02

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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