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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §108 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der Neuregelung der Subunternehmerleistungen in § 83 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 7/2016, ist der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien deutlich erkennbar:Bei der Neuregelung der Subunternehmerleistungen in Paragraph 83, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,, ist der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien deutlich erkennbar:
In den Materialien (RV 776BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) wird zwischen "erforderlichen" und "nicht erforderlichen" Subunternehmern unterschieden. Als "erforderliche" Subunternehmer werden jene Subunternehmer bezeichnet, die der Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt. Dabei verweisen die Erläuterungen auf § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Nach dieser Bestimmung hat jedes Angebot die Bekanntgabe aller Subunternehmer zu enthalten, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt. Somit kann sich der Begriff des "erforderlichen" Subunternehmers auf § 108 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 stützen.In den Materialien Regierungsvorlage 776BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) wird zwischen "erforderlichen" und "nicht erforderlichen" Subunternehmern unterschieden. Als "erforderliche" Subunternehmer werden jene Subunternehmer bezeichnet, die der Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt. Dabei verweisen die Erläuterungen auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Nach dieser Bestimmung hat jedes Angebot die Bekanntgabe aller Subunternehmer zu enthalten, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt. Somit kann sich der Begriff des "erforderlichen" Subunternehmers auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 stützen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040055.L02Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017