RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/04/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen (Hinweis E vom 24. Juni 2014, 2012/05/0151). Im Übrigen kann jedoch der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes durchaus herangezogen werden (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0017, zur Auslegung eines Begriffes der GewO 1994 im Hinblick auf den aus den Materialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040055.L01

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten