Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, wird nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, wird nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040047.L01Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017