RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WKG 1998 §57 Abs5;

Rechtssatz

Ist der Pensionsbezug des Revisionswerbers privatrechtlicher Natur und ist eine (hoheitliche) Einbehaltung des Pensionssicherungsbeitrages nach § 57 Abs. 5 WKG 1998 gesetzlich nicht vorgesehen, so ist der vom Revisionswerber begehrte Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berechnungsmethode und der Bezeichnung der auszahlenden Stelle aus folgenden Erwägungen unzulässig: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das behauptete Bestehen privatrechtlicher Ansprüche gegen die Republik Österreich ein öffentliches Interesse an der Feststellung der rechtlichen Grundlagen solcher Ansprüche nicht begründen kann (vgl. das E vom 27. April 1987, 86/12/0109). Der VwGH hat auch festgehalten, dass Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Aus diesem Grund kommt auch kein Feststellungsbescheid in Betracht (vgl. den B vom 24. November 2003, 2001/10/0196, mwN). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass auch Ansprüche aus einem privatrechtlichen Pensionsverhältnis ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind und ein Feststellungsbescheid nicht in Betracht kommt.Ist der Pensionsbezug des Revisionswerbers privatrechtlicher Natur und ist eine (hoheitliche) Einbehaltung des Pensionssicherungsbeitrages nach Paragraph 57, Absatz 5, WKG 1998 gesetzlich nicht vorgesehen, so ist der vom Revisionswerber begehrte Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berechnungsmethode und der Bezeichnung der auszahlenden Stelle aus folgenden Erwägungen unzulässig: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das behauptete Bestehen privatrechtlicher Ansprüche gegen die Republik Österreich ein öffentliches Interesse an der Feststellung der rechtlichen Grundlagen solcher Ansprüche nicht begründen kann vergleiche das E vom 27. April 1987, 86/12/0109). Der VwGH hat auch festgehalten, dass Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Aus diesem Grund kommt auch kein Feststellungsbescheid in Betracht vergleiche den B vom 24. November 2003, 2001/10/0196, mwN). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass auch Ansprüche aus einem privatrechtlichen Pensionsverhältnis ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind und ein Feststellungsbescheid nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040039.L04

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten