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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040036.L01Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017