RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2017/04/0036

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §14 Abs3;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §9;

Rechtssatz

Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das E vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040036.L01

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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