Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Selbst im Falle der Relevanz der Frage für das vor dem VwG geführte Verfahren bei der Berufung auf einen Wiederaufnahmegrund infolge der Aufhebung eines Grundlagenbescheids als Grund für die Zulässigkeit einer Revision wären in den Zulässigkeitsausführungen entsprechende Angaben zu machen, wie der Grundlagenbescheid mit dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid sachlich zusammenhängt. Eine Beurteilung, ob eine dem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2013/03/0144, vergleichbare Situation vorliegt, in der es im noch anhängigen Verfahren aufgrund des gegebenen Konnexes zur Aufhebung auch des Folgebescheides kam (vgl. zuletzt auch - das hier vorliegende Vorhaben betreffend - das E vom 16. März 2017, Ro 2014/06/0038 und 0040), würde derartige Angaben voraussetzen.Selbst im Falle der Relevanz der Frage für das vor dem VwG geführte Verfahren bei der Berufung auf einen Wiederaufnahmegrund infolge der Aufhebung eines Grundlagenbescheids als Grund für die Zulässigkeit einer Revision wären in den Zulässigkeitsausführungen entsprechende Angaben zu machen, wie der Grundlagenbescheid mit dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid sachlich zusammenhängt. Eine Beurteilung, ob eine dem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2013/03/0144, vergleichbare Situation vorliegt, in der es im noch anhängigen Verfahren aufgrund des gegebenen Konnexes zur Aufhebung auch des Folgebescheides kam vergleiche zuletzt auch - das hier vorliegende Vorhaben betreffend - das E vom 16. März 2017, Ro 2014/06/0038 und 0040), würde derartige Angaben voraussetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060029.L01Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017