RS Vwgh 2017/6/29 Ra 2016/04/0150

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Vorfrage, ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist mit Erkenntnis des BVwG rechtskräftig entschieden. Wie der VwGH im E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, ausgesprochen hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass gegen die betreffende Entscheidung des VwG eine Revision erhoben wurde (vgl. zur Rechtskraft der Entscheidung eines VwG auch den B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050). Das LVwG war somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die Vorfrage, ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist mit Erkenntnis des BVwG rechtskräftig entschieden. Wie der VwGH im E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, ausgesprochen hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass gegen die betreffende Entscheidung des VwG eine Revision erhoben wurde vergleiche zur Rechtskraft der Entscheidung eines VwG auch den B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050). Das LVwG war somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040150.L02

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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