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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Vorfrage, ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist mit Erkenntnis des BVwG rechtskräftig entschieden. Wie der VwGH im E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, ausgesprochen hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass gegen die betreffende Entscheidung des VwG eine Revision erhoben wurde (vgl. zur Rechtskraft der Entscheidung eines VwG auch den B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050). Das LVwG war somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die Vorfrage, ob das gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist mit Erkenntnis des BVwG rechtskräftig entschieden. Wie der VwGH im E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, ausgesprochen hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass gegen die betreffende Entscheidung des VwG eine Revision erhoben wurde vergleiche zur Rechtskraft der Entscheidung eines VwG auch den B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050). Das LVwG war somit zu der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Verfahrensaussetzung nicht befugt, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040150.L02Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018