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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2017/06/0003 2017/06/0006 2017/06/0005Rechtssatz
Auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Anträge zur Wiederaufnahme derartiger Verfahren. Soweit die mitbeteiligte Partei die postalische Einbringung der Anträge rügt, ist auf § 6 Abs. 2 VwGH-elektronischer Verkehr-Verordnung - VwGH EVV, BGBl. II Nr. 360/2014 idF BGBl. II Nr. 421/2016 hinzuweisen, demzufolge diese Verordnung nicht für Verfahren gilt, in denen nach den Übergangsbestimmungen das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung anzuwenden ist.Auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Anträge zur Wiederaufnahme derartiger Verfahren. Soweit die mitbeteiligte Partei die postalische Einbringung der Anträge rügt, ist auf Paragraph 6, Absatz 2, VwGH-elektronischer Verkehr-Verordnung - VwGH EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2016, hinzuweisen, demzufolge diese Verordnung nicht für Verfahren gilt, in denen nach den Übergangsbestimmungen das VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017060001.X02Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017