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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0053 B 18. Mai 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht vergleiche VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170028.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017