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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0001 B 28. Mai 2014 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch der allgemeine Hinweis, wonach die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch der allgemeine Hinweis, wonach die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun vergleiche B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170028.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017