RS Vwgh 2017/6/30 Fr 2017/18/0026

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Veröffentlicht am 30.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 die Setzung einer Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das BVwG legte diesen Antrag unter einem mit dem in dieser Angelegenheit erlassenen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Mit diesem Beschluss wurde zwar noch nicht über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wozu das BVwG innerhalb einer Entscheidungsfrist von einer Woche verpflichtet war (vgl. VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorgelegten gesonderten Beschluss wurde dem Ansinnen des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über seine Beschwerde aufzuschieben, im Ergebnis jedoch entsprochen. Der Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 die Setzung einer Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das BVwG legte diesen Antrag unter einem mit dem in dieser Angelegenheit erlassenen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Mit diesem Beschluss wurde zwar noch nicht über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wozu das BVwG innerhalb einer Entscheidungsfrist von einer Woche verpflichtet war vergleiche VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorgelegten gesonderten Beschluss wurde dem Ansinnen des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über seine Beschwerde aufzuschieben, im Ergebnis jedoch entsprochen. Der Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180026.F01

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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