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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §18 Abs5;Rechtssatz
Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 die Setzung einer Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das BVwG legte diesen Antrag unter einem mit dem in dieser Angelegenheit erlassenen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Mit diesem Beschluss wurde zwar noch nicht über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wozu das BVwG innerhalb einer Entscheidungsfrist von einer Woche verpflichtet war (vgl. VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorgelegten gesonderten Beschluss wurde dem Ansinnen des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über seine Beschwerde aufzuschieben, im Ergebnis jedoch entsprochen. Der Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).Der Antragsteller begehrte mit Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 die Setzung einer Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das BVwG legte diesen Antrag unter einem mit dem in dieser Angelegenheit erlassenen Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Mit diesem Beschluss wurde zwar noch nicht über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden, wozu das BVwG innerhalb einer Entscheidungsfrist von einer Woche verpflichtet war vergleiche VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorgelegten gesonderten Beschluss wurde dem Ansinnen des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung über seine Beschwerde aufzuschieben, im Ergebnis jedoch entsprochen. Der Fristsetzungsantrag war daher unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180026.F01Im RIS seit
07.08.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017