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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Rechtssatz
Das Erkenntnis des VwG über die Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde ist bisher nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung und sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens zu bewirken. Eine zu einem anderen Ergebnis führende Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens vor dem VwG kommt jedenfalls solange nicht in Betracht, als das die Bestrafung bestätigende Erkenntnis des VwG - etwa durch eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem VwG - nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Dem Revisionswerber kann vor diesem Hintergrund durch den vorliegend angefochtenen Beschluss in Ansehung der von ihm angestrebten neuerlichen Entscheidung in der Entziehungssache kein Rechtsnachteil erwachsen. Im Falle einer Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem VwG stünde einem auf § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG 2014 gestützten Antrag auf Wiederaufnahme auch des Entziehungsverfahrens vor dem VwG der hier angefochtene Zurückweisungsbeschluss nicht entgegen.Das Erkenntnis des VwG über die Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde ist bisher nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden worden. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe beziehen sich ausschließlich auf das Verfahren wegen der Verwaltungsübertretung und sind nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens zu bewirken. Eine zu einem anderen Ergebnis führende Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens vor dem VwG kommt jedenfalls solange nicht in Betracht, als das die Bestrafung bestätigende Erkenntnis des VwG - etwa durch eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem VwG - nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Dem Revisionswerber kann vor diesem Hintergrund durch den vorliegend angefochtenen Beschluss in Ansehung der von ihm angestrebten neuerlichen Entscheidung in der Entziehungssache kein Rechtsnachteil erwachsen. Im Falle einer Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor dem VwG stünde einem auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 gestützten Antrag auf Wiederaufnahme auch des Entziehungsverfahrens vor dem VwG der hier angefochtene Zurückweisungsbeschluss nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110019.L01Im RIS seit
21.08.2017Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017