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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs4;Rechtssatz
Dem VwG wurde mit Beschluss des VwGH gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das VwG ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte ein Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht.Dem VwG wurde mit Beschluss des VwGH gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das VwG ist diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist, langte ein Antrag auf einmalige Fristverlängerung ein. Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam jedoch nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017110007.F01Im RIS seit
16.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017