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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §360;Rechtssatz
Stattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die der Revisionswerberin erteilte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten Bau- und Gartenmarktes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 und § 77 GewO 1994 behoben. Im Aufschiebungsantrag wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei einer Vollstreckung zugänglich, da mit dessen Rechtskraft die Wohltat des § 78 GewO 1994 verloren ginge. Der Baufortschritt des Gebäudes sei bereits weit fortgeschritten, die Revisionswerberin hätte andernfalls mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 GewO 1994 und deren wirtschaftlichen Folgen zu rechnen. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist zu bejahen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, AW 2006/04/0020). Dem Antragsvorbringen folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären, zumal ihrem Vorbringen zufolge nicht mit einem Betrieb der Anlage zu rechnen sei.Stattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die der Revisionswerberin erteilte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher bezeichneten Bau- und Gartenmarktes gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 und Paragraph 77, GewO 1994 behoben. Im Aufschiebungsantrag wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei einer Vollstreckung zugänglich, da mit dessen Rechtskraft die Wohltat des Paragraph 78, GewO 1994 verloren ginge. Der Baufortschritt des Gebäudes sei bereits weit fortgeschritten, die Revisionswerberin hätte andernfalls mit einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 und deren wirtschaftlichen Folgen zu rechnen. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist zu bejahen vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, AW 2006/04/0020). Dem Antragsvorbringen folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil der Revisionswerberin anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären, zumal ihrem Vorbringen zufolge nicht mit einem Betrieb der Anlage zu rechnen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040060.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017