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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Bei einem "Ländenrecht", dessen Verletzung im Revisionspunkt behauptet wird, handelt es sich um ein Verfügungsrecht über eine Lände - das ist ein Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen (vgl § 2 Z 23 SchFG 1997) - aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung daran, wie dies zB einem Eigentümer, Bestandnehmer oder Leasingnehmer zukommt (vgl § 2 Z 27 SchFG 1997; vgl dazu OGH vom 25. Jänner 2012, 7 Ob 125/11z, und OGH vom 3. Mai 2011, 10 Ob 23/11x). Ein solches Verfügungsrecht stellt aber kein subjektives öffentliches Recht dar. Der Revisionswerber zielt in seinem Revisionspunkt nicht darauf ab, dass er bezüglich des Bestehens einer öffentlichrechtlichen wasser- bzw schifffahrtsrechtlichen Bewilligung verletzt worden wäre. Eine Verletzung in dem vom Revisionswerber genannten Ländenrecht kann derart nicht vor dem VwGH geltend gemacht werden, wobei auch das VwG jedenfalls nicht zur abschließenden Beurteilung dieser zivilrechtlichen Frage zuständig war.Bei einem "Ländenrecht", dessen Verletzung im Revisionspunkt behauptet wird, handelt es sich um ein Verfügungsrecht über eine Lände - das ist ein Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen vergleiche Paragraph 2, Ziffer 23, SchFG 1997) - aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung daran, wie dies zB einem Eigentümer, Bestandnehmer oder Leasingnehmer zukommt vergleiche Paragraph 2, Ziffer 27, SchFG 1997; vergleiche dazu OGH vom 25. Jänner 2012, 7 Ob 125/11z, und OGH vom 3. Mai 2011, 10 Ob 23/11x). Ein solches Verfügungsrecht stellt aber kein subjektives öffentliches Recht dar. Der Revisionswerber zielt in seinem Revisionspunkt nicht darauf ab, dass er bezüglich des Bestehens einer öffentlichrechtlichen wasser- bzw schifffahrtsrechtlichen Bewilligung verletzt worden wäre. Eine Verletzung in dem vom Revisionswerber genannten Ländenrecht kann derart nicht vor dem VwGH geltend gemacht werden, wobei auch das VwG jedenfalls nicht zur abschließenden Beurteilung dieser zivilrechtlichen Frage zuständig war.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030003.L04Im RIS seit
18.08.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018