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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0039 B 27. November 2014 RS 10Stammrechtssatz
Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (Hinweis B vom 3. April 1998, 98/19/0025).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030003.L02Im RIS seit
18.08.2017Zuletzt aktualisiert am
23.05.2018