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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG - Selbst eine beengte finanzielle Situation der revisionswerbenden Partei kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen der belangten Behörde zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten der revisionswerbenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: Es liegt im Interesse des Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt jedenfalls dann, wenn das angefochtene Erkenntnis nicht offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080058.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017