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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0104Rechtssatz
Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Damit ist aber auch eine Ergänzung von Auflagen möglich, auch wenn diese nicht im Spruch des Berufungsbescheides, sondern des erstinstanzlichen Bescheides - der von der Berufungsbehörde bestätigt wurde, womit von dieser ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid erlassen wurde (Hinweis E vom 11. Juni 1992, 92/06/0063, mwN) - wörtlich wiedergegeben sind.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050103.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017