RS Vwgh 2017/7/10 Ra 2017/05/0103

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Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/05/0104

Rechtssatz

Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Damit ist aber auch eine Ergänzung von Auflagen möglich, auch wenn diese nicht im Spruch des Berufungsbescheides, sondern des erstinstanzlichen Bescheides - der von der Berufungsbehörde bestätigt wurde, womit von dieser ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid erlassen wurde (Hinweis E vom 11. Juni 1992, 92/06/0063, mwN) - wörtlich wiedergegeben sind.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050103.L02

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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