RS Vwgh 2017/7/13 Ra 2017/17/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §44a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0118

Rechtssatz

Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt (vgl VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG auf.Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170117.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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