RS Vwgh 2017/7/13 Ra 2016/17/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53 Abs1;
StGB §168;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0119 B 13. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Im Revisionsfall kommt entsprechend dem Tatzeitpunkt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl I Nr 13/2014 mit 1. März 2014 zur Anwendung, weshalb aufgrund der in § 52 Abs 2 GSpG idF vor der Novelle BGBl I Nr 13/2014 angeordneten Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit bei möglicher Subsumtion einer Tat sowohl unter den verwaltungsstrafrechtlichen als auch unter den von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden strafrechtlichen Tatbestand kein verwaltungsstrafbehördlicher Tatbestand, sondern lediglich § 168 Abs 1 StGB erfüllt ist (vgl VwGH vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068). Da somit - entgegen § 53 Abs 1 GSpG - nicht der Verdacht besteht, dass ein Straftatbestand des GSpG erfüllt war und die Abgabenbehörde sich gegen die Herausgabe des beschlagnahmten Glücksspielgerätes aussprach und der Aufhebung der Beschlagnahme nicht zustimmte, erfolgte die Aufhebung der Beschlagnahme jedenfalls zu Recht (vgl VwGH vom 6. September 2016, Ra 2015/09/0103).Im Revisionsfall kommt entsprechend dem Tatzeitpunkt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, mit 1. März 2014 zur Anwendung, weshalb aufgrund der in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, angeordneten Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber der gerichtlichen Strafbarkeit bei möglicher Subsumtion einer Tat sowohl unter den verwaltungsstrafrechtlichen als auch unter den von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden strafrechtlichen Tatbestand kein verwaltungsstrafbehördlicher Tatbestand, sondern lediglich Paragraph 168, Absatz eins, StGB erfüllt ist vergleiche VwGH vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/17/0068). Da somit - entgegen Paragraph 53, Absatz eins, GSpG - nicht der Verdacht besteht, dass ein Straftatbestand des GSpG erfüllt war und die Abgabenbehörde sich gegen die Herausgabe des beschlagnahmten Glücksspielgerätes aussprach und der Aufhebung der Beschlagnahme nicht zustimmte, erfolgte die Aufhebung der Beschlagnahme jedenfalls zu Recht vergleiche VwGH vom 6. September 2016, Ra 2015/09/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170111.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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