RS Vwgh 2017/7/13 Ra 2014/17/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
19/05 Menschenrechte
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art9 Abs1;
B-VGNov betreffend Staatsverträge 1964 Art2;
FAGNov 1986 Art2;
MRK Art6 Abs1;
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, wonach die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Novelle 1986 konventionskonform als "untergeordnetes Verfassungsrecht" zu interpretieren und deren Anwendungsbereich einzuschränken sei, weil der Wesensgehalt zentraler Garantien der EMRK den Grundprinzipien oder Baugesetzen der Verfassung gleichgestellt sei, erweist sich als nicht zutreffend. In dem hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, 96/17/0425, wurde bereits ausgesprochen, dass die EMRK zwar auf Grund des Art II B-VG vom 4. März 1964, BGBl 59, ebenfalls Verfassungsrang genießt, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Art 6 Abs 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht auch Art 9 Abs 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (vgl. VfGH 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680).Die Rechtsansicht, wonach die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, FAG-Novelle 1986 konventionskonform als "untergeordnetes Verfassungsrecht" zu interpretieren und deren Anwendungsbereich einzuschränken sei, weil der Wesensgehalt zentraler Garantien der EMRK den Grundprinzipien oder Baugesetzen der Verfassung gleichgestellt sei, erweist sich als nicht zutreffend. In dem hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, 96/17/0425, wurde bereits ausgesprochen, dass die EMRK zwar auf Grund des Artikel römisch zwei, B-VG vom 4. März 1964, BGBl 59, ebenfalls Verfassungsrang genießt, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Artikel 6, Absatz eins, MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht auch Artikel 9, Absatz eins, B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes vergleiche VfGH 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014170018.L05

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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