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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Novelle 1986 konventionskonform als "untergeordnetes Verfassungsrecht" zu interpretieren und deren Anwendungsbereich einzuschränken sei, weil der Wesensgehalt zentraler Garantien der EMRK den Grundprinzipien oder Baugesetzen der Verfassung gleichgestellt sei, erweist sich als nicht zutreffend. In dem hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, 96/17/0425, wurde bereits ausgesprochen, dass die EMRK zwar auf Grund des Art II B-VG vom 4. März 1964, BGBl 59, ebenfalls Verfassungsrang genießt, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Art 6 Abs 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht auch Art 9 Abs 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (vgl. VfGH 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680).Die Rechtsansicht, wonach die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, FAG-Novelle 1986 konventionskonform als "untergeordnetes Verfassungsrecht" zu interpretieren und deren Anwendungsbereich einzuschränken sei, weil der Wesensgehalt zentraler Garantien der EMRK den Grundprinzipien oder Baugesetzen der Verfassung gleichgestellt sei, erweist sich als nicht zutreffend. In dem hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, 96/17/0425, wurde bereits ausgesprochen, dass die EMRK zwar auf Grund des Artikel römisch zwei, B-VG vom 4. März 1964, BGBl 59, ebenfalls Verfassungsrang genießt, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gem. Artikel 6, Absatz eins, MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht auch Artikel 9, Absatz eins, B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes vergleiche VfGH 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg 2680).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014170018.L05Im RIS seit
03.08.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017