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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des VwG keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG 1991) dargestellt hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht.Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das VwG von diesem zurückgewiesen wurde, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des VwG keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991) dargestellt hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010184.L01Im RIS seit
30.08.2017Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017