RS Vwgh 2017/7/19 Ra 2017/11/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2017
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Index

E3L E07204010
E6J
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

32006L0126 Führerschein-RL Art2 Abs1;
62008CO0445 Wierer VORAB;
62010CJ0467 Akyüz VORAB;
AVG §19;
FSG 1997 §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

"Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, werden nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte" (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, 2013/11/0152). Daher ist es unzulässig, den Besitzer eines im EWR ausgestellten Führerscheines unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm - auf Basis der Judikatur des EuGH in einem Entziehungsverfahren nach § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 nicht verwertbare - Informationen über den Erwerb einer Lenkberechtigung im betreffenden EWR-Staat zu erhalten (vgl. allerdings zu Ermittlungen, um Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheines zu erhalten, das E vom 31. August 2015, Ra 2015/11/0039)."Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, werden nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte" (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, 2013/11/0152). Daher ist es unzulässig, den Besitzer eines im EWR ausgestellten Führerscheines unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm - auf Basis der Judikatur des EuGH in einem Entziehungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG 1997 nicht verwertbare - Informationen über den Erwerb einer Lenkberechtigung im betreffenden EWR-Staat zu erhalten vergleiche allerdings zu Ermittlungen, um Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheines zu erhalten, das E vom 31. August 2015, Ra 2015/11/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110113.L01

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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