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E3L E07204010Norm
32006L0126 Führerschein-RL Art2 Abs1;Rechtssatz
"Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, werden nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte" (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, 2013/11/0152). Daher ist es unzulässig, den Besitzer eines im EWR ausgestellten Führerscheines unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm - auf Basis der Judikatur des EuGH in einem Entziehungsverfahren nach § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 nicht verwertbare - Informationen über den Erwerb einer Lenkberechtigung im betreffenden EWR-Staat zu erhalten (vgl. allerdings zu Ermittlungen, um Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheines zu erhalten, das E vom 31. August 2015, Ra 2015/11/0039)."Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, werden nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte" (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, 2013/11/0152). Daher ist es unzulässig, den Besitzer eines im EWR ausgestellten Führerscheines unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Behörde zu laden, um von ihm - auf Basis der Judikatur des EuGH in einem Entziehungsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG 1997 nicht verwertbare - Informationen über den Erwerb einer Lenkberechtigung im betreffenden EWR-Staat zu erhalten vergleiche allerdings zu Ermittlungen, um Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheines zu erhalten, das E vom 31. August 2015, Ra 2015/11/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110113.L01Im RIS seit
16.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017