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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0063Rechtssatz
Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), sind gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (Hinweis B vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, mwN). Gegen unzumutbare Belästigungen, die durch ein Verhalten der Gäste vor einem Lokal verursacht werden, kann nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 vorgegangen werden (vgl. zu einem "erhöhten Lokaltourismus" alkoholisierter Gäste in den frühen Morgenstunden das E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0012).Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), sind gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (Hinweis B vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, mwN). Gegen unzumutbare Belästigungen, die durch ein Verhalten der Gäste vor einem Lokal verursacht werden, kann nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 vorgegangen werden vergleiche zu einem "erhöhten Lokaltourismus" alkoholisierter Gäste in den frühen Morgenstunden das E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040062.L01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017