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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2016/01/0021 B 28. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (Hinweis B vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Mit Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (Hinweis B vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180030.F01Im RIS seit
14.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017