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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §24 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/13/0008 E 26. Juli 2017 Ro 2016/13/0009 E 26. Juli 2017Rechtssatz
Aus dem Hinweis auf das Kalenderjahr als "Veranlagungszeitraum" (§ 24 Abs. 1 und § 24a Abs. 3 KStG 1988), von dem der Gewinnermittlungszeitraum (das Wirtschaftsjahr) allerdings abweichen kann (vgl. dazu Heinrich in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, § 7 Tz 214 ff), ergibt sich keine Widerlegung des Arguments, dass ein Gruppenträger nicht zugleich Gruppenmitglied einer anderen Gruppe sein kann. Eine solche Konstruktion, mit der sich "Gruppen von Gruppen" bilden könnten, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. dazu auch Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG2, § 9 Rz 51, m.w.N.). Nichts anderes würde es - wenngleich hier nur für ein Jahr - aber bedeuten, wenn die alte Gruppenträgerin, die mit Wirkung ab ihrem Wirtschaftsjahr 2008/2009 (Veranlagungsjahr 2009) als Gruppenmitglied der neuen Gruppe angehört, in demselben Wirtschaftsjahr (und Veranlagungsjahr) auch noch eine Gruppenträgerin sein könnte, der die Ergebnisse der Gruppenmitglieder der alten Gruppe zum 31. Dezember 2008 zuzurechnen wären. Eine solche Zurechnung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht (vgl. zu einem im Detail etwas anders gelagerten Fall im Ergebnis auch Mechtler/Pinetz, Abweichende Bilanzstichtage in der Unternehmensgruppe, BFGjournal 2016, 224 ff).Aus dem Hinweis auf das Kalenderjahr als "Veranlagungszeitraum" (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 3, KStG 1988), von dem der Gewinnermittlungszeitraum (das Wirtschaftsjahr) allerdings abweichen kann vergleiche dazu Heinrich in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, Paragraph 7, Tz 214 ff), ergibt sich keine Widerlegung des Arguments, dass ein Gruppenträger nicht zugleich Gruppenmitglied einer anderen Gruppe sein kann. Eine solche Konstruktion, mit der sich "Gruppen von Gruppen" bilden könnten, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche dazu auch Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg.), KStG2, Paragraph 9, Rz 51, m.w.N.). Nichts anderes würde es - wenngleich hier nur für ein Jahr - aber bedeuten, wenn die alte Gruppenträgerin, die mit Wirkung ab ihrem Wirtschaftsjahr 2008/2009 (Veranlagungsjahr 2009) als Gruppenmitglied der neuen Gruppe angehört, in demselben Wirtschaftsjahr (und Veranlagungsjahr) auch noch eine Gruppenträgerin sein könnte, der die Ergebnisse der Gruppenmitglieder der alten Gruppe zum 31. Dezember 2008 zuzurechnen wären. Eine solche Zurechnung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht vergleiche zu einem im Detail etwas anders gelagerten Fall im Ergebnis auch Mechtler/Pinetz, Abweichende Bilanzstichtage in der Unternehmensgruppe, BFGjournal 2016, 224 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130007.J01Im RIS seit
25.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017