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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist der Asylwerber nach Einleitung des Vorverfahrens unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein Kostenzuspruch hat dann, wenn der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Revisionswerber von sich aus vorgenommene Erklärung der vorliegenden Art samt nachfolgender freiwilliger Ausreise bewirkt wurde, gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (Hinweis VwGH vom 2. September 2010, 2008/19/0084, mwN).Im vorliegenden Fall ist der Asylwerber nach Einleitung des Vorverfahrens unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein Kostenzuspruch hat dann, wenn der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Revisionswerber von sich aus vorgenommene Erklärung der vorliegenden Art samt nachfolgender freiwilliger Ausreise bewirkt wurde, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben (Hinweis VwGH vom 2. September 2010, 2008/19/0084, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180062.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017