Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs10;Rechtssatz
Werden Überstunden für das laufende Jahr nachgezahlt, so bleibt die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge im Zeitpunkt der Leistung der Überstunden auch bei einer späteren Auszahlung der Überstundenentgelte im Wege einer Aufrollung durch den Arbeitgeber erhalten (vgl. Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tz 126). Nach Ablauf des Kalenderjahres ausgezahlte Überstundenentlohnungen sind hingegen mangels Möglichkeit einer Aufrollung - im Allgemeinen - nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern (vgl. Kirchmayr/Schaunig, aaO, Tz 110). Beruht die Nachzahlung aber nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes, ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, 90/13/0121; sowie Doralt, EStG14, § 68 Tz 42; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, 50. Lieferung, § 68 Tz 64).Werden Überstunden für das laufende Jahr nachgezahlt, so bleibt die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge im Zeitpunkt der Leistung der Überstunden auch bei einer späteren Auszahlung der Überstundenentgelte im Wege einer Aufrollung durch den Arbeitgeber erhalten vergleiche Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Paragraph 67, Tz 126). Nach Ablauf des Kalenderjahres ausgezahlte Überstundenentlohnungen sind hingegen mangels Möglichkeit einer Aufrollung - im Allgemeinen - nach Paragraph 67, Absatz 10, EStG 1988 zu versteuern vergleiche Kirchmayr/Schaunig, aaO, Tz 110). Beruht die Nachzahlung aber nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes, ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3, 4 und 5 EStG 1988 nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera c, EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, 90/13/0121; sowie Doralt, EStG14, Paragraph 68, Tz 42; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, 50. Lieferung, Paragraph 68, Tz 64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130043.L05Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017